Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. MTS-Rohrlasertechnik GmbH

Informationen zu allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. ALLGEMEINES

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen.

1.2 Nur durch unsere schriftliche Bestätigung werden abweichende Bedingungen des Bestellers wirksam.

1.3 Der Besteller hat unverzüglich, schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er mit den Bedingungen nicht einverstanden ist.  

1.4 Sollte es zu keiner einvernehmlichen Entscheidung kommen, behalten wir uns vor, vom Auftrag zurückzutreten. Aufgrund des Rücktritts können Ansprüche jeglicher Art gegen uns nicht geltend gemacht werden.

1.5 Oberflächliche und offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. auch Schreibfehler, sind nicht bindend und können nachträglich berichtigt werden.

 

2. ANGEBOTE

2.1 Die von uns erstellten Angebote sind freibleibend.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 Angebotsunterlagen und hier insbesondere Zeichnungen und Materialangaben unterliegen dem Urheberschutz und verbleiben in unserem Eigentum.

2.4 Über sämtliche Angebotsunterlagen darf ohne unser Wissen und ohne unsere ausdrückliche

Zustimmung nicht verfügt werden. Eine unbefugte Weitergabe löst einen pauschalierten Schadenersatz von 5.000,-- Euro aus.

2.5 Wir verpflichten uns unsererseits vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Zeichnungen und Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

3. AUFTRAG

3.1 Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen zustande.

3.2 Maßgeblich ist nur der von uns schriftlich bestätigte Inhalt und Umfang. Dies gilt auch für Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen. Spätere Abweichungen bedürfen für ihre Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

3.3 Kosten für zusätzliche Einrichtungen, die notwendig werden auf Grund örtlicher Gegebenheiten, des Zusammenfügen der Anlagenteile auf Grund von Anordnungen, Verfügung oder Verordnungen, die nach Vertragsabschluss ergehen oder weil bei den zuständigen örtlichen Behörden unterschiedliche Auslegungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, hat der Besteller zu tragen.

3.4 Wir behalten uns vor, Änderungen, Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.

 

4. PREISE

4.1 Unsere Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk zuzüglich Paletten und Rahmen und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Sollte die Frist zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung der Leistung mehr als drei Monate betragen und sollten sich in dieser Zeit unvorhersehbare Kostenerhöhungen z. B. nicht vorhersehbare Rohstoffentwicklungen ergeben, so sind wir berechtigt, die Preise um die eingetretene Kostendifferenz zu erhöhen. Der Besteller wird unverzüglich über den Preisanstieg informiert. Falls eine Einigung über die angemessene Preisanpassung nicht erreicht werden kann, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung können in diesen Fällen vom Besteller nicht geltend

gemacht werden.

4.3 Wird der Preis in ausländischer Währung vereinbart, trägt der Besteller das Wechselkursrisiko.

 

5. ZAHLUNGSBEGINGUNGEN

5.1 Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, so zu zahlen, dass wir ohne Abzug ab Rechnungsdatum + 3 Tagen über den Rechnungsbetrag verfügen können.

5.2 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

5.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszins zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5.4 Zahlungen durch Wechsel sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommenen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

5.5 Gegenansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn wir die Forderung akzeptiert haben oder wenn über diese rechtskräftig zugunsten des Bestellers entschieden worden ist.

5.6 Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu.

5.7 Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen nicht die Fälligkeit unserer Forderungen.

5.8 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle fälligen und ein- redefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wechseln oder Schecks nicht ausgeschlossen.

5.9. Sicherheitshalber können wir auch die Herausgabe der gelieferten Leistungen fordern.

 

6. LIEFERUNG

6.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wir sind berechtigt, zu verlangen, dass uns eine Nachlieferfrist von 14 Tagen eingeräumt wird, ohne dass diese Frist Schadensersatzansprüche und darüber hinaus gehende Ansprüche gleich welcher Art auslöst. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen, es sei

denn sie werden von uns unter dieser Bezeichnung bestätigt.

6.2 Sollte der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug sein, so kann sich die Lieferfrist um den Zeitraum in dem der Besteller in Verzug ist, verlängern. Alle übrigen Rechte, die aus dem Verzug des Bestellers abzuleiten sind, bleiben unbeschadet bestehen.

6.3 Werden Blecheinzelteile geordert, dann sind die Bestellmengen Näherungswerte und der Besteller hat Mehr- und Minderlieferungen in Höhe von +/- 5% zu akzeptieren. Soll die Bestellmenge eine Fixmenge sein, so bedarf sie der schriftlichen Bestätigung.

6.4 Werden wir während der Lieferfrist oder in einem Zeitabschnitt, in dem wir uns bereits im Lieferverzug befinden, an der Lieferung durch Umstände gehindert, die wir nicht zu vertreten haben und die bei zumutbarer Sorgfaltspflicht nicht zu vermeiden waren, so sind wir für die Dauer der Umstände von unseren Verpflichtungen zur Vertragserfüllung entbunden.

6.5 Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dann entfällt unsere Leistungspflicht. Dies gilt insbesondere in den Fällen, wenn unsere Vorlieferanten wegen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihren Leistungen entbunden sind.

6.6 Sollte die Lieferung nicht unmöglich werden, sind wir berechtigt, nach Beendigung der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist zu liefern. Der Besteller kann eine schriftliche Liefererklärung mit aktualisierten Lieferdaten von uns abfordern.

6.7 Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche für verzögerte Lieferung sind ohne besondere Vereinbarungen stets ausgeschlossen.

6.8 Wird die Ware versendet, geht die Gefahr im Augenblick des Versendens auf den Empfänger über. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verluste und Transportschäden gehen zu Lasten des Bestellers. Werden Transportversicherungen gewünscht, so hat der Besteller zu seinen Lasten die Versicherungsverträge abzuschließen.

6.9 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. das Versenden aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf den Besteller über. Versandbereite Ware ist innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Anzeige anzunehmen. Nimmt der Besteller innerhalb der Achttagesfrist und einer weiteren gesetzlichen Nachfrist von acht Tagen die Ware nicht an oder verweigert er ernsthaft die Annahme, so können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten.

6.10 Rücksendungen sind grundsätzlich ohne vorherige Vereinbarungen nicht möglich.

 

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Wir übernehmen die Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.

7.2 Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, beträgt unsere Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag der Lieferung bzw. mit dem Tag der Inbetriebnahme.

7.3 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand außerhalb unserer Werkstätten oder der von uns anerkannten Werkstätten, wenn auch nur teilweise repariert, abgeändert oder einfach nur demontiert wird.

7.4 Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden wird nicht gewährt.

7.5 Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.6 Für eventuelle Schäden, die durch Naturereignisse, Einbruch, Diebstahl, Brände und andere

unvorhergesehene Fälle oder höhere Gewalt am Eigentum des Käufers, das sich in den Werkstätten des Lieferwerkes befindet, entstehen, übernehmen wir keine Haftpflicht.

 

8. BEANSTANDUNGEN

8.1 Der Grund für die Beanstandung muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden gewesen sein. Dies gilt auch bei besonderen und schriftlich übernommenen Garantien. Oberflächenspannungen in den Blechen sind keine Mängel.

8.2 Erkennbare Mängel sind unverzüglich spätestens nach drei Tagen nach Entgegennahme, nicht sofort erkennbare Mängel unverzüglich nach Bekanntgabe schriftlich zu rügen.

8.3 Sollte die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgen oder bezieht sich die Mängelrüge auf eine

Zustandsänderung der Ware, die nach dem Gefahrenübergang eingetreten ist, schließen wir jede Art von Gewährleistungen aus.

8.4 Für Beanstandungen, die von uns anerkannt werden, leisten wir nach frachtfreier Rücklieferung der beanstandeten Ware nach unserem Ermessen Nachbesserung, den Gegenwert der Ware oder kostenlosen Ersatz.

8.5 Sollten wir kostenlosen Ersatz, Nachbesserung oder den Gegenwert der Ware geliefert haben, so hat der Besteller nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

8.6 Verweigert der Besteller Nacharbeit oder die Ersatzlieferung, die den Mangel aufhebt, so erlischt sein Gewährleistungsanspruch ersatzlos.

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Unsere Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Besteller über, wenn unsere Forderungen vom Besteller vollständig getilgt sind.

9.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentumsrecht als Sicherheit für die Saldoforderung. Wird die von uns gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so erfolgt dieses stets in unserem Auftrag, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Der Besteller tritt sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht am neuen Gegenstand an uns ab, wenn die von uns gelieferte Ware mit Drittmaterialien vermischt oder verbunden werden. Außerdem hat der Besteller sich verpflichtet, das neue Produkt mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Besteller berechtig, wenn er gleichzeitig sicherstellt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe unserer Forderung an uns übergeht und der Besteller seinen Kunden schriftlich darauf hinweist, dass das Eigentum an der Vorbehaltsware erst nach vollständiger Bezahlung an uns auf ihn übergeht. Zeitlich wird die Forderungsabtretung begrenzt durch die vollständige Tilgung unserer Forderung. Der Besteller ist berechtigt seine Forderung einzuziehen, es sei denn, wir erheben Widerspruch. Die eingezogenen Beträge sind vom Besteller gesondert für uns zu separieren und unverzüglich an uns weiterzuleiten.

9.3 Sollten unsere Gesamtforderungen gegenüber dem Besteller größer sein als die eingezogenen und an uns weitergeleiteten Beträge, dann tritt der Besteller zur weiteren Sicherung unserer Forderungen seine derzeitigen und zukünftigen Ansprüche gleichgültig aus welchem Rechtsgeschäft in Höhe unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Anfrage seine berechtigten Ansprüche zu benennen und wir sind berechtigt, diese in Höhe unserer Forderungen einzuziehen und zu verrechnen. Unser Anspruch richtet sich sowohl gegen den Besteller als auch gegen die dazugehörigen

Firmen.

9.4 Sollten Pfändungen ausgeführt oder andere Einwirkungen durch Dritte auf die Vorbehaltsware ausgeübt werden, so sind wir unverzüglich zu informieren.

9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur

Zurücknahme der Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

10. PATENTE UND URHEBERRECHTE

10.1 An Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und Gleichartigem behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

10.2 Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen die Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Vervielfältigen jedweder Art ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt.

10.3 Auf unser Verlangen hin sind alle Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

10.4 Für Schäden auf Grund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Besteller Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.

 

11. GERICHTSSTAND

11.1 Gerichtsstand ist Amtsgericht Lippstadt.

11.2 Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, zu klagen.

11.3 Für alle Vertragsbestimmungen gilt das deutsche Recht

 

12. VERTRÄGE MIT NICHTKAUFLEUTEN

12.1 Grundsätzlich gelten die vorstehenden Bedingungen (soweit gesetzlich zulässig).

12.2 Abweichend davon gilt insbesondere Folgendes:

Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Konditionen gelten innerhalb einer Dreimonatsfrist (ab Datum der Auftragsbestätigung +3 Tage). Sollten sich Veränderungen von Steuern und Zöllen und Wechselkursschwankungen u.ä. ergeben, die sich unmittelbar auf das Rechtsgeschäft beziehen, so werden diese in voller Höhe im Preis berücksichtigt. Wird die Dreimonatsfrist zwischen der Auftragsbestätigung und der Auslieferung der Leistung überschritten, so werden die gültigen Preise am Tag der Auslieferung berechnet. Das jeweilige Rechtsgeschäft ist maßgeblich für eventuelle Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der Besteller hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis in angemessener Höhe zu mindern, wenn eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolglos blieb. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Frist geltend zu machen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des BGB.

 

13. SALATORISCHE KLAUSEL

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein, so hat deren Unwirksamkeit auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

13.2 Gemäß § 26 Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass wir Ihre Daten soweit notwendig und zulässig speichern.

13.3 Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind gültig ab dem 01. Januar 2017.

Alle vorhergehenden Fassungen sind von diesem Tag an ungültig.

 

Geseke, den 01.03.2016                                MTS-Rohrlasertechnik GmbH